Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DOSOL GmbH & Co. KG Stand Mai 2014

1. Allgemeines

Die Leistungen der DOSOL GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.

Soweit die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren, kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.

2. Angebote; Kostenvoranschlag

Die Angebote der DOSOL GmbH & Co.KG sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sowie die Verwendung von vergleichbaren Komponenten bleiben vorbehalten.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die DOSOL GmbH & Co.KG ist nicht an die Angaben im Kostenvoranschlag gebunden. Bei einer wesentlichen Überschreitung der Kosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die DOSOL GmbH & Co.KG kann für die Erstellung eines Kostenvoranschlages eine angemessene Vergütung verlangen, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.

Maße und Gewichte in den Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur als annähernd, wenn diese nicht ausdrücklich zugesichert werden.

3. Umfang der Leistungen

  1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Die DOSOL GmbH & Co.KG ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Vertragsübernahme im Ganzen führt.

4. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung; Preise; Transportkosten

  1. Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.
  2. Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung auf und mit dem Verlangen der DOSOL GmbH & Co.KG hin in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
  3. Die Vergütung der Leistung ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die DOSOL GmbH & Co.KG einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, diesen geltend zu machen.
  4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung, einer bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
  6. Falls objektiv Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der DOSOL GmbH & Co.KG gefährden, kann die DOSOL GmbH & Co.KG die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls diese Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die DOSOL GmbH & Co.KG zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf Nr. 10. Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.
  7. Bis zur Erbringung der vereinbarten Leistung gemäß unserer Auftragsbestätigung können Umstände eintreten, die die DOSOL GmbH & Co. KG nicht zu vertreten hat und die von uns nicht vorherzusehen waren. Dies gilt insbesondere für Änderungen der von den Zulieferern zugesagten Liefertermine sowie für nachträgliche Preiserhöhungen der Zulieferer für die von Ihnen bei uns bestellten Komponenten gegenüber deren ursprünglichen Auftragsbestätigung. Dies gilt ebenfalls für Änderungen aus technischen Gründen, die unumgänglich oder aufgrund nachträglicher Auflagen des zuständigen Netzbetreibers entstanden sind. Daraus resultierende unvermeidbare Mehrkosten werden mit der Schlussrechnung verrechnet.
    Der Endbetrag in EURO ist vorbehaltlich solcher unvorhersehbaren Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 4, Absatz 7 liegen, ein Festpreis. Dieser ist nach Rechnungstellung zu zahlen.
  8. Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin eine Preis- und Kostenerhöhung stattfindet, ist die DOSOL GmbH & Co. KG berechtigt, diese an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Preise zu diesem Zeitpunkt die bisher vereinbarten Preise um ein vielfaches übersteigt. Des Weiteren darf diese Preisanpassung nur vorgenommen werden, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als ein Monat vergangen ist.  
  9. Nicht im Preis enthalten sind Transport-, Verpackungs- und Versandkosten, diese werden gesondert berechnet. Ausgenommen hiervon ist die versandkostenfreie Lieferung, sofern diese vereinbart worden ist. Die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung werden analog behandelt. Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben werden zu Lasten des Kunden berechnet. 
  10. Transportkosten werden anhand des Gewichtes und dem Volumen der bestellten Ware ermittelt. Unabhängig von der Entfernung von unserem Lager zur angegebenen Lieferadresse. Für Lieferungen innerhalb Europa, werden die Transportkosten je nach Gewicht und Entfernung berechnet. 
  11. Für Stromspeichersysteme wird bei jeder Sendung zusätzlich ein Gefahrgutzuschlag berechnet. Dieser kann je nach Empfangsort variieren. 

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.
  2. Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Die DOSOL GmbH & Co.KG kann hierüber einen entsprechenden Nachweis verlangen.
  3. Der Kunde gestattet der DOSOL GmbH & Co.KG und den von der DOSOL GmbH & Co.KG beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von der DOSOL GmbH & Co.KG geschuldeten Sache auf den Kunden über.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

  1. Termine und/oder Fristen für die DOSOL GmbH & Co.KG sind nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
  2. Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es der DOSOL GmbH & Co.KG insbesondere auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die DOSOL GmbH & Co.KG die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der DOSOL GmbH & Co.KG ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen – derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich der DOSOL GmbH & Co.KG. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es der DOSOL GmbH & Co.KG nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die DOSOL GmbH & Co.KG auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von der DOSOL GmbH & Co.KG beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
  3. Die DOSOL GmbH & Co.KG haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von DOSOL GmbH & Co.KG zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
  4. Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern der DOSOL GmbH & Co.KG. Gleiches gilt für das Lagern bei den von der DOSOL GmbH & Co.KG beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der DOSOL GmbH & Co.KG gewählt. Eine Versicherung wird insoweit von der DOSOL GmbH & Co.KG nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung/Rechnungsstellung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die DOSOL GmbH & Co.KG die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der DOSOL GmbH & Co.KG nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden

  1. Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich die DOSOL GmbH & Co.KG das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug bzw. Nichtzahlung des fälligen Entgelts, ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde. Weitergehende Rechte der DOSOL GmbH & Co.KG bleiben unberührt.
  3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
  4. Wird die von der DOSOL GmbH & Co.KG gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der DOSOL GmbH & Co.KG das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die DOSOL GmbH & Co.KG mit ihm darüber einig, dass er der DOSOL GmbH & Co.KG das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die DOSOL GmbH & Co.KG verwahrt.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die DOSOL GmbH & Co.KG ab. Die DOSOL GmbH & Co.KG ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der DOSOL GmbH & Co.KG abgetretenen Forderungen für Rechnung von der DOSOL GmbH & Co.KG im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der DOSOL GmbH & Co.KG hinweisen und die DOSOL GmbH & Co.KG unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der DOSOL GmbH & Co.KG die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der DOSOL GmbH & Co.KG entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  7. Angebote und Pläne bleiben bis zur Inbetriebnahme im Eigentum der DOSOL GmbH & Co.KG .Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung der DOSOL GmbH & Co.KG erstellt werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese an Dritte weiterzugeben.

8. Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der DOSOL GmbH & Co.KG gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die DOSOL GmbH & Co.KG kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der DOSOL GmbH & Co.KG beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.
  3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

9. Gewährleistung

Für Mängel haftet die DOSOL GmbH & Co.KG wie folgt:

  1. Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
  2. Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die DOSOL GmbH & Co.KG zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
  3. Der Kunde kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer 10 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
  5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der DOSOL GmbH & Co.KG nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
  6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die DOSOL GmbH & Co.KG erbringen, wird die DOSOL GmbH & Co.KG daraus entstehende Ansprüche auf Anfordern an den Kunden abtreten.

10. Vertragsrücktritt

  1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt:
    1. bei Preiserhöhungen von mehr als 5% vom Zulieferer der enthaltenen Einzelkomponenten, welche im Angebot der DOSOL GmbH & Co. KG genannt sind.
    2. bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 4 Monate (ausgenommen hiervon sind Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Anordnungen, Seuchen oder Streik usw.. Das gilt auch, wenn die DOSOL GmbH & Co. KG diese nicht zu verschulden hat, da die Ereignisse beim Zulieferer eintreten.) die gegenüber dem im Angebot der DOSOL GmbH & Co.KG enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
    3. soweit die DOSOL GmbH & Co.KG vom Vertrag zurücktritt, hat die DOSOL GmbH & Co.KG dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinne von Ziffer 10.1. b. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DOSOL GmbH & Co.KG oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DOSOL GmbH & Co.KG beruhen.
  2. Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den Zahlungs-/Leistungsanspruch der DOSOL GmbH & Co.KG gefährdet, besteht für die DOSOL GmbH & Co.KG ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für die DOSOL GmbH & Co.KG soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der DOSOL GmbH & Co.KG erheblich gefährdet erscheint. Für den Fall, dass der Kunde eine Offenbarungsversicherung abgibt und der Zahlungs-/Leistungsanspruch der DOSOL GmbH & Co.KG erheblich gefährdet erscheint, besteht für die DOSOL GmbH & Co.KG ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht ein Rücktrittsrecht für die DOSOL GmbH & Co.KG soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der DOSOL GmbH & Co.KG erheblich gefährdet erscheint. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  3. Die DOSOL GmbH & Co.KG ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehender Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von der DOSOL GmbH & Co.KG zu errichtenden Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht zustande und tritt die DOSOL GmbH & Co.KG deshalb vom Vertrag zurück, ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, diese geltend zu machen.
  4. Wird nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Widerruf durch den Kunden erklärt, so kann die Vertragsauflösung nur mit Zustimmung der DOSOL GmbH & Co. KG erfolgen. Wird der Vertragsauflösung zugestimmt, so hat der Kunde bereits gelieferte Ware unverzüglich zurückzugeben und es wird eine Entschädigung in Höhe von 1.500€ fällig, sofern diese Entschädigung den eigentlichen Auftragswert nicht erheblich übersteigt. Dann wird maximal der Auftragswert als Entschädigung fällig.

11. Haftung

  1. Die Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit die DOSOL GmbH & Co.KG den Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht hat. Satz 1 dieser Ziffer gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
  2. Die Ausführungen unter Ziffer 11.1. gelten entsprechend für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DOSOL GmbH & Co.KG.
  3. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die DOSOL GmbH & Co.KG berechtigt, Schadensersatz in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.
  4. Auf Ziffer 6.3. dieser AGB wird hingewiesen.

12. Werbung, Referenz

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die DOSOL GmbH & Co.KG die installierte Anlage als Referenz benennen und insbesondere mit Fotos der (montierten) Anlage werben darf.

13. Produktspezifische Bedingungen

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die DOSOL GmbH & Co.KG kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

14. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.
  2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Regensburg.tret